Medizinische Neuigkeiten.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – das sollten Sie wissen
Seit dem 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in Deutschland verpflichtend eingeführt worden. Damit entfällt für gesetzlich Versicherte in der Regel der „gelbe Schein“ in Papierform zur Vorlage beim Arbeitgeber.
Was bedeutet das für Sie als Patientin oder Patient?
Ihre Krankmeldung wird direkt von uns als Arztpraxis elektronisch an Ihre Krankenkasse übermittelt.
Der Arbeitgeber ruft die Arbeitsunfähigkeitsdaten dann eigenständig bei der Krankenkasse ab.
Sie erhalten auf Wunsch weiterhin einen Ausdruck für Ihre Unterlagen – dieser ist aber nicht mehr zwingend notwendig.
Wichtig:
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber trotzdem weiterhin unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit, am besten telefonisch oder per E-Mail – auch wenn keine Papierbescheinigung mehr notwendig ist.
Für privat Versicherte oder für bestimmte Sonderfälle (z. B. Minijob, Ausland) kann weiterhin eine Bescheinigung in Papierform ausgestellt werden.
Bei Fragen zur eAU oder wenn Sie unsicher sind, was Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen, sprechen Sie uns gerne an – wir helfen weiter.
Digitalisierung: E-Rezept ab 2024 verpflichtend:
Das elektronische Rezept (E-Rezept) soll ab dem 1. Januar 2024 der verbindliche Standard in der Arzneimittelversorgung sein. Dies sieht das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) vor, welches sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet.
Demnach müssen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen, dass sie in der Lage sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln – anderenfalls droht eine pauschale Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen um ein Prozent. Zudem ist die volle Auszahlung der monatlichen Pauschalen, die Niedergelassene für Anschluss und Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) erhalten, neben der elektronischen Patientenakte (ePA) und elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auch an das E-Rezept gekoppelt.
Praxen sollten sich deshalb spätestens jetzt, dies empfiehlt auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nachdrücklich, auf die Umstellung zum 1. Januar 2024 vorbereiten. Geprüft werden sollte insbesondere, ob alle technischen Voraussetzungen erfüllt sind und die Abläufe zum Ausstellen von E-Rezepten gegebenenfalls angepasst werden müssen.
Quelle: Deutsches Ärzteblatt